RECHTSVERTRETUNG IN GRIECHENLAND
In Gerichtssachen kann jede natürliche oder juristische Person in Griechenland nur von einem oder mehreren Rechtsanwälten vertreten werden.
ZIVILSACHEN
Jeder Rechtsanwalt wird am Anfang seines Berufslebens bei einem bestimmten Landgericht (z. B. Thessaloniki) zugelassen. Diese Zulassung ermachtigt ihn, die Interessen seiner Mandanten vor allen Land- und Amtsgerichten des Landes zu vertreten.Nach vier Jahren problemloser Berufsausübung und entsprechendem Antrag seinerseits kann er beim Oberlandesgericht desselben Bezirks zugelassen werden, was kumulativ zu der bisherigen Zulassung wirkt und ihm so die Möglichkeit gibt, auch vor allen Oberlandesgerichten des Landes aufzutreten.
Nach zweiter vierjährigen problemlosen Berufsausübung als beim OLG zugelassener Rechtsanwalt und entsprechendem Antrag seinerseits kann er dann auch beim Bundesgerichtshof in Athen zugelassen werden, was wieder kumulativ wirkt, so dass ein solcher Rechtsanwalt vor allen Gerichten in Griechenland auftreten kann.
VERWALTUNGSSACHEN
Die o.g. Grenzen der Vertretungsmacht des Rechtsanwalts in Bezug auf den eventuellen Ort und die Instanz des Gerichts sind auch in Verwaltungssachen gültig. Das heisst, dass der beim grBGH zugelassene Rechtsanwalt vor allen Verwaltungsgerichten in seiner Heimatstadt, in Athen und Piräus, und dem Obersten Verwaltungsgericht in Athen auftreten darf.STRAFSACHEN
In Strafsachen herrscht totale Freiheit, was die Vertretung des Mandanten vor Gericht betrifft. Dieser ist z. B. frei, mit seiner Vertretung vor dem grBGH oder vor irgendeinem anderen Gericht im Lande auch einen neu zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen.GRUNDERWERB FÜR EU- UND NICHT-EU-BÜRGER IN GRIECHENLAND
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